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Zürich, 05.03. 2002 STATUTEN DES VEREINS „Matrjoschka“
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Matrjoschka“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Der Verein hat seinen Sitz in der Russisch-Orthodoxen Kirche, Narzissenstrasse 10, 8006 Zürich.
II. Zweck und Ziel
Art. 2
Der Verein bezweckt die Gründung und den Betrieb von Kindergärten und Schulen für mehrsprachig (russisch, schweizerdeutsch, französisch, italienisch) aufwachsende Kinder in der Schweiz.
Insbesondere sollen die Kinder mit der russischen Kultur, den russischen Traditionen und russisch-orthodoxen Feiertagen vertraut gemacht werden. Ausserdem soll ihnen durch systematischen Sprachunterricht gemäss der Methodik der russischen Päda-gogischen Schule ein Zugang zur klassischen russischen Literatur ermöglicht wer-den. Durch interkulturell ausgerichtete Aktivitäten soll die Integration der Kinder in das schweizerische Umfeld gefördert werden.
Der Verein hat eine ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung, verfolgt keine kom-merziellen Zwecke, erstrebt keinen Gewinn und ist politisch unabhängig.
III. Vereinsjahr
Art. 3
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
IV. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, unabhängig von ihrer politischen, religiösen oder nationalen Zugehörigkeit, die den Zweck und die Ziele des Vereins zu anerkennen und zu fördern bereit ist.
V. Aktivmitglieder
Art. 5
Aktivmitglieder verfügen über ein volles Stimm- und Wahlrecht.
Der Mitgliederbeitrag für eine Aktivmitgliedschaft beträgt CHF 50.00 pro Vereinsjahr.
VI. Passivmitglieder
Art. 6
Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins, die diesen durch jährliche Beiträge unterstützen.
Passivmitglieder verfügen über keinerlei Stimm- und Wahlrecht, weder über ein akti-ves noch ein passives; sie haben indessen das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, sich zu äussern und Anträge zu stellen.
Der Mitgliederbeitrag für eine Passivmitgliedschaft beträgt CHF 25.00 pro Vereins-jahr.
VII. Aufnahme
Art. 7
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Automatisch werden die Mitglieder diejenige, die den schriftlichen Vertrag mit Kinder-zentrum „Matrjoschka“ abgeschlossen haben. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
Der Entscheid des Vorstands über die Ablehnung eines Beitritts ist endgültig.
VIII. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) AUTOMATISCH durch schriftliche Kündigung des Vertrages mit dem Kindezentrum „Matrjoschka“
d) Todesfall
Der Ausschluss kann vom Vorstand mit einer zwei Drittel-Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder in anderer Weise gegen die Interessen des Vereins verstösst. Ein solcher Aus-schluss ist endgültig; eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht. Im Fall eines Ausschlusses wird die Mitgliedschaft per sofort erlöscht.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und -inventar.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder schulden die Mitgliederbeiträge bis zum Datum des Ausschlusses oder Austritts.
IX. Organisation
Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) das Sekretariat (der pädagogische Rat)
d) die Revisoren
Art. 10
Die Organe sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Mit besonderem Auf-wand verbundene Tätigkeiten einzelner Vereinsmitglieder können im Einzelfall separat enschädigt werden.
Art. 11
Auf Beschluss der Generalversammlung hin kann der Verein Arbeitsverhältnisse mit Personen begründen, welche die Kindergartenschüler im Sinne dieser Ver-einsstatuten (Art. 3) betreut (sofern die Finanzierung der Lohnzahlung gesichert ist).
X. Die Generalversammlung
Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Vereinsjahres statt.
Art. 13
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisoren einzuberufen.
Art. 14
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 30 Tage vor deren Durchführung unter Angabe der Traktanden durch Erscheinung der Information auf der Webseite www.matrjoschka.net , in der Rubrik „Nachrichten“.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 30 Tage vor deren Durchführung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Rechtzeitig eingereichte Anträge sind auf die Traktandenliste aufzunehmen.
Über Geschäfte, die nicht hinreichend angekündigt worden sind, kann kein Be-schluss gefasst werden.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 15
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.
Art. 16
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind die folgenden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Wahl des Vorstandes und der Revisoren auf Dauer von zwei Jahren;
c) Abnahme der Tätigkeitsberichte, der Jahresrechnung und des Budgets;
d) Entlastung des Vorstandes (Décharge);
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen;
f) Änderungen der Statuten;
g) Erlass und Änderung der Reglemente;
h) Fusion und Auflösung des Vereins.
Art. 17
Die Generalversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfachem Mehr, soweit diese Statuten nicht ausdrücklich ein anderes Quorum festsetzen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden für die Berechnung des Mehrs nicht mitgezählt.
Bei der Beschlussfassung über die Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffe-ne Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
XI. Der Vorstand
Art. 18
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Dem Vorstand sind sämtliche Rechte und Pflichten übertragen, welche die Zweckerfüllung des Vereins mit sich bringen kann, und welche nicht gemäss Gesetz oder Vereinsstatuten der Generalversammlung zustehen, insbesondere aber die folgenden:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Ge-neralversammlungen;
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann besondere Aufgaben an Dritte übertragen, die nicht Vereins-mitglieder zu sein brauchen und unter seiner Aufsicht tätig werden.
Art. 19
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und wird von der General-versammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Art. 20
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Aktuar
d) dem Kassier
Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier führen für den Verein Kollektivunter-schrift zu zweien.
Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds.
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmen-gleichheit hat der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stich-entscheid.
Über die Verhandlungen des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen.
Art. 22
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Verhinderung.
Art. 23
Der Aktuar protokolliert die Vorstandssitzungen und die Generalversammlungen. Ist der Aktuar verhindert, bezeichnet der Präsident einen Stellvertreter, welcher nicht Vereinsmitglied zu sein braucht.
Dem Aktuar obliegt zudem die Aufbewahrung sämtlicher Vorstands- und Vereinsbeschlüsse. Am Ende seiner Amtszeit hat er die genannten Dokumente an seinen Nachfolger weiterzugeben.
Art. 24
Dem Kassier obliegen Übersicht und Kontrolle über die Zahlungsein- und aus-gänge sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens, sofern sie nicht vom Vor-stand als Ganzem wahrgenommen oder delegiert werden.
Insbesondere hat der Kassier die Jahresrechnung samt Inventarliste per Ende ei-nes jeden Vereinsjahres zu erstellen.
XII. Das Sekretariat
Art. 25
Das Sekretariat besteht aus dem leitenden Sekretär und, sofern erforderlich, einer oder mehreren Hilfspersonen, die alle vom Vorstand für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden und nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Wiederwahl ist möglich.
Das Sekretariat steht dem Vorstand helfend zur Seite und ist diesem direkt ver-antwortlich.
Dem Sekretariat obliegen insbesondere die pädagogischen Aufgaben innerhalb des Vereins.
XIII. Die Revisoren
Art. 26
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Rechnungs-revisor, der nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht.
Art. 27
Der Revisor prüft die Jahresrechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag über die Abnahme der Rechnung.
XIV. Statutenrevision
Art. 28
Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden. Für die Statutenrevision ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmbe-rechtigten erforderlich.
XV. Vereinsmittel
Art. 29
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Jahresbeiträgen der Vereinsmitglieder;
b) dem Erlös aus den Aktivitäten des Vereins;
c) allfälligen Schenkungen und Spenden.
XVI. Haftung für Verbindlichkeiten
Art. 30
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermö-gen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
XVII. Fusion, Auflösung
Art. 31
Die Fusion oder Auflösung des Vereins kann erfolgen:
a) wenn an seiner Stelle eine andere juristische Person (z.B. Stiftung) errichtet wird oder der Verein mit einer anderen juristischen Person fusioniert, die den in Art. 2 dieser Statuten genannten Zweck weiterführt;
b) wenn der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.
Art. 32
Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen einer oder meh-reren gemeinnützigen Institutionen zufallen, die den Zweck gemäss Art. 2 dieser Statuten zum Ziele haben. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mit-glieder - soweit es sich um natürliche oder nicht steuerbefreite juristische Perso-nen handelt - ist ausgeschlossen.
Die Generalversammlung entscheidet über die konkrete Verwendung des Ver-einsvermögens mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmbe-rechtigten.
Art. 33
Der Beschluss betreffend Fusion oder Auflösung bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Eine allfällige Liquidation obliegt dem Vorstand.
XVIII. Schlussbestimmungen
Art. 34
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 05.03.2002 geneh-migt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(Es folgen die Unterschriften der Gründer)
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den folgenden vier Personen:
1) dem Präsidenten – Olga Costa Alexandre, von Ebikon (LU) und Semione (TI), wohnhaft an der Hinterwisstr. 2, 8123 Ebmatingen;
2) dem Vizepräsidenten – Jana Kiefer, von Bern, wohnhaft an der Zugerbergstrasse 5, 6300 Zug;;
3) dem Aktuar – Nadejda Chtchebelenkova, von Aeschi bei Spiez (Be), wohnhaft an der Luegislandstr. 595, 8051 Zürich.
4) dem Kassier – Gusterer Svetlana, von Kriens (Lu), wohnhaft an der Obgardihalde 3, 6043 Adligenswil.
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